Satzung

Stiftung Frieden überall

Präambel

Ein zu beobachtendes Anwachsen von nationalistischem und egozentrischem Denken und Verhalten nach dem Motto „Mein Staat vor allen anderen“ lassen eine Zunahme von Konflikten zwischen den Staaten befürchten. Sind Staaten so mächtig geworden, dass sie sich sogar erlauben können, zum eigenen Vorteil gegen das Völkerrecht zu verstoßen und Kriege beginnen, ohne befürchten zu müssen, von einer höheren Instanz in die Schranken gewiesen zu werden – dann haben solche Kriege keine Chance auf einen gerechten Frieden auf der Grundlage des Völkerrechts. Es gilt nicht mehr das Recht, sondern der Stärkere setzt sich durch. Die vorhandenen Institutionen, Instrumente und Strukturen wie UN, Internationaler Gerichtshof (da nicht von allen als legitime Instanz auch für Völkerrechtsverletzungen anerkannt) und ähnliches scheinen mit den gegenwärtigen Strukturen und ohne von allen legitimierte demokratische Macht nicht geeignet zu sein, den Frieden und die Freiheit zwischen den Staaten und in den Staaten zu gewährleisten. In Anbetracht der rasanten Entwicklung zu immer mehr Kriegen und immer mehr Aufrüstung, die gleichzeitig eine unverantwortliche Vergeudung von Ressourcen aller Art auf dieser Erde bedeuten, ist eine grundlegende neue Analyse „Wie schaffen wir Frieden zwischen den Ländern; und wie schaffen wir als Basis mehr Frieden und Geschwisterlichkeit zwischen den Menschen und wie schaffen wir mehr Frieden zwischen den Menschen und unserer Mutter Erde, also in Bezug auf Schutz von Umwelt, Natur, Klima, Artenvielfalt usw.“

Diese überlebenswichtige Aufgabe nur an Politiker zu delegieren und an die Vertreter bestehender Organisationen, hat noch nicht zur Schaffung von dauerhaftem Frieden, zu mehr Geschwisterlichkeit, zu mehr Zusammenarbeit zwischen Menschen und Ländern geführt, sondern zeigt heute in gefährlicher Weise eine Zunahme von Nationalismus und Egozentrismus und gleichzeitig eklatante Völkerrechtsverletzungen, die aufgrund von mangelnden Instrumenten zur Einhaltung des Völkerrechts geradezu in eine Spirale von Aufrüstung, Egoismus und Nationalismus führen. Es werden nicht nur unnötigerweise die Ressourcen des Lebens vergeudet und sogar das Leben von Menschen aus egoistischen und nationalistischen Gründen geopfert, was nicht mehr hinnehmbar ist.

Wir alle, jeder von uns muss nicht nur anfangen mitzudenken, sondern vor allem auch mitzuhandeln, damit wir die drei später genannten wichtigsten Bereiche zur Schaffung eines ganzheitlichen Friedens erreichen können. Wenn nicht wir alle, wer sonst? Wir alle zusammen haben mehr Intelligenz und Handlungsmacht als alle Politiker dieser Welt zusammen, um die Rüstungsspirale und Ressourcenvergeudung zu stoppen und um Kriege zu verhindern, zur Not müssen wir alle gemeinsam Strukturen und Organisationen schaffen, die sicherstellen können, dass Frieden auf allen Ebenen und in allen Ländern trotz Rüstungsabbau gewährleistet bleibt.

Zusammen schaffen wir das.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Frieden überall.

(2) Sie ist eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung eines ganzheitlichen Friedens auf der Basis von Gleichheit, Geschwisterlichkeit und Gerechtigkeit. Er umfasst sowohl

  1. Förderung und Entwicklung von Frieden zwischen den Staaten, den Völkern und Religionen.
  2. Förderung und Entwicklung des Friedens zwischen den Menschen innerhalb der Staaten durch ein gemeinsames Miteinander und Füreinander. Und darüber hinaus auch über Staatsgrenzen hinweg mit dem Ziel, Gerechtigkeit auf Augenhöhe zu fördern, sei es im Bereich der Verteilungsgerechtigkeit, der Chancengerechtigkeit und gegenseitiger Unterstützung wie z.B. durch Entwicklungszusammenarbeit und Mittel, um die Ursachen von Flucht und Vertreibung zu beseitigen und anstatt dessen Integration und gegenseitigen Respekt auf Augenhöhe zu fördern.
  3. Förderung und Entwicklung des Friedens zwischen den Menschen und der „Mutter Erde“, also zur Förderung von Naturschutz, Umwelt- und Klimaschutz, Tierschutz und Artenvielfalt.

Grundlage und Wegweisung der drei o. g. Ziele sind

  1. Die Enzyklika „Laudato si“ von Papst Franziskus vom 24. 5. 2015 und
  2. Die Enzyklika „Magnifica Humanitas“ von Papst Leo XIV. vom 25. 6. 2026.

Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(2) Die Stiftung fördert die vorgenannten Zwecke zur Reduzierung des Trennenden und zur Förderung des oben definierten Friedens mit je einem Drittel unmittelbar der Stiftungserträge wie folgt:

  • Sie führt eigene gemeinnützige, mildtätige und wissenschaftliche Projekte zur Förderung des Friedens gem. § 2 Ziffer. 1 durch.
  • Sie führt eigene gemeinnützige, mildtätige und wissenschaftliche Projekte zur Förderung des Friedens gem. § 2 Ziffer 2 durch.
  • Sie führt eigene gemeinnützige, mildtätige und wissenschaftliche Projekte zur Förderung des Friedens gem. § 2 Ziffer 3 durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigen.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bestand zum Gründungszeitpunkt aus einem Barvermögen in Höhe von 50.000 € und aus einem Aktienkapitalvermögen der „Sozial-Aktien-Gesellschaft“ in Höhe von 30.000 €.

(2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

(5) Zum Stiftungsvermögen gehören auch das Sondervermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen, die von der „Stiftung Frieden überall“ verwaltet werden.

§ 5 Zustiftungen und Spenden

(1) Die Stiftung wirbt um Zustiftungen und Spenden. Diese können aus jeder Art von Vermögenswerten (z.B. Geld- oder Sachwerten) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament, Erbvertrag oder Vermächtnisse) erfolgen. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.

(3) Die Verwendung von Spenden orientiert sich an dem von den Spendenden genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, die Spenden nach eigenem Ermessen im Sinne des Stiftungs­zwecks zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

§ 6 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln. Sie bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden und Zuwendungen, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.

(2) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.

§ 7 Geschäftsjahr, Jahresrechnung, Mittelverwendung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen.

(3) Die Stiftung kann im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 62 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist, um den satzungs­mäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Darüber hinaus können im Rahmen des nach § 62 AO Zulässigen freie Rücklagen gebildet werden.

§ 10 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

  • die Stifterversammlung,
  • das Stiftungskuratorium,
  • der Stiftungsvorstand.

(2) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Im Übrigen sind die Mitglieder von Stiftungsorganen ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(3) Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen unselbständigen Stiftungen übernehmen, die mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche /religiöse Zwecke erfüllen.

§ 11 Stifterversammlung

(1) Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung eine Zustiftung zugewendet hat. Es ist erwünscht, die individuelle Zustiftung durch regelmäßige Zuzahlungen dauerhaft zu erhöhen.

(2) Das Stimmrecht in der Stifterversammlung richtet sich nach der Höhe der geleisteten Beiträge zum Stiftungskapital (Grundvermögen und Zustiftungen). Stiftungsbeträge und Zustiftungen bis zu einer Höhe von 5000 € gewähren eine Stimme. Für jeden angefangenen weiteren Stiftungsbetrag bis zu 5000 € gibt es eine weitere Stimme. Die Anzahl aller Stimmen eines Mitglieds der Stifterversammlung ist auf 10% der gesamten Stimmrechte begrenzt.

(3) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal jährlich durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungskuratoriums einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 30 vom Hundert der Mitglieder der Stifterversammlung dies gegenüber dem Stiftungskuratorium schriftlich beantragen. Die Einladungs­frist beträgt 21 Tage. Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes einberufen. Die Sitzungen der Stifterversammlung werden, sofern die Stifterversammlung nichts anderes bestimmt, von dem vorsitzenden Mitglied des Stiftungskuratoriums geleitet. Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes des Stiftungskuratoriums. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stifterversammlung aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in. Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten ist.

(4) Aufgaben der Stifterversammlung sind

  • die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums,
  • die Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts und des Jahresabschlusses des Stiftungsvorstandes,
  • Anregungen an den Vorstand, insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen sowie zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.
  • die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, für die Amtszeit von jeweils 2 Jahren.

(5) Die Stifterversammlung wählt vorbehaltlich § 12 Abs.2 die Mitglieder des Stiftungskuratoriums. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Anzahl der zu wählenden Kuratoriumsmitglieder. Pro Kandidat/in kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl erfolgt geheim. Im ersten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine Stimme erhalten haben. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich werden, so ist nur noch die Anzahl der Stimmen entscheidend, die der/die Kandidat/in erreicht hat.

§ 12 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium wird für die Dauer von jeweils fünf Jahren durch die Stifterversammlung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Das erste Stiftungskuratorium wird vom Gründungsvorstand ernannt, frühestens nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres der Stiftung und spätestens anlässlich der Beantragung der Stiftung als rechtlich eigenständige Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Bestellung zum Mitglied des Stiftungskuratoriums setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung voraus. Die jeweilige Zahl der Mitglieder des Stiftungskuratoriums wird durch die Stifterversammlung festgelegt.

Findet die Bestellung neuer Mitglieder des Stiftungs­kuratoriums nicht rechtzeitig statt, bleibt das bisherige Kuratorium bis zur Neubestellung im Amt.

(2) Ein Kuratoriumsmitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Stifterversammlung abberufen werden. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vor dem Ende der jeweiligen Amtszeit aus, erfolgt durch das Stiftungskuratorium für den Rest der Amtszeit eine Nachbestellung. Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stifterversammlung auf weniger als zehn Personen, so ergänzt sich das Stiftungskuratorium durch Nachbestellung selbst. In diesem Fall hat es rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit die Mitglieder des nächsten Stiftungskuratoriums zu bestellen.

(3) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n des Stiftungskuratoriums sowie dessen/deren Stellvertreter/in. Er/Sie vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

(4) Das Stiftungskuratorium wählt den Vorstand der Stiftung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Vorstandmitglieder werden in getrennten und geheim durchzuführenden Wahlgängen gewählt.

(5) Das Stiftungskuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten der Stiftung sowie über ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.

(6) Der Beschlussfassung durch das Stiftungskuratorium unterliegen

  • die Genehmigung der Wirtschaftspläne und Jahres­abschlüsse,
  • die Entlastung und Abberufung des Vorstandes.

§ 13 Geschäftsgang des Stiftungskuratoriums

(1) Das Stiftungskuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Geht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung eines schriftlich gestellten Antrages keine Antwort ein, gilt dies als Ablehnung des Antrages durch das betreffende Mitglied.

(2) Zu Sitzungen des Stiftungskuratoriums wird durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich eingeladen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungskuratoriums oder ein Mitglied des Stiftungsvor­standes dies verlangen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums geleitet.

(3) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums zustimmen.

(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten ist.

§ 14 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestimmt oder ergänzt. Er bleibt längstens bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Stiftung im Amt. Mit Erlangung der Rechtsfähigkeit tritt der Regelfall ein: Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren vom Stiftungskuratorium und der Vorstand wird zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 12 Abs.4 dieser Satzung gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann durch das Stiftungskuratorium abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, wählt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungskuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor. Beide sind vom Stiftungskuratorium zu genehmigen.

(4) Der Vorstand kann für die Erledigung der Aufgaben der Stiftung eine/n Geschäftsführer/in sowie weitere Mitarbeiter/innen beschäftigen oder die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.

(5) Die Entscheidung über eine hauptamtliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern für die Stiftung und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung dieser Tätigkeit obliegt dem Stiftungskuratorium.

(6) Der Stiftungsvorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungskuratorium eine Geschäftsordnung geben und zu seiner Unterstützung in einzelnen Aufgaben und Programm­bereichen nach Bedarf Arbeitsgruppen und Fachausschüsse einrichten.

(7) Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teil. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(8) Die Vorschriften über den Geschäftsgang des Stiftungs­kuratoriums (vgl. § 13) gelten sinngemäß für den Vorstand.

§ 15 Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen der Zuwendenden gesichert bleibt. Alle Satzungsänderungen mit Ausnahme der Anhebung der satzungsgemäßen Mindestbeiträge zur Mitgliedschaft in der Stifterversammlung (vgl. § 11 Abs. 1) müssen in gemeinsamer Sitzung mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder und 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums gefasst werden. Ferner ist für die Rechtsgültigkeit derartiger Beschlüsse die einfache Mehrheit der Stifterversammlung erforderlich.

(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann die Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung in gemein­samer Sitzung mit 2/3 Mehrheit aller Vorstands­mit­glieder und 2/3- Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungs­kuratoriums beschlossen werden. Außerdem ist für die Rechtsgültigkeit dieses Beschlusses die einfache Mehrheit der Stifterversamm­lung erforderlich.

(3) Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und/oder mildtätig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung von Personen im Sinne des § 53 AO zu liegen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(4) Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unter­richten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 15 a Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung (IKG) an der Universität Bielefeld, das es unmittelbar und aus­schließlich für Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist von den Beschlussgremien entsprechend Abs. 2 rechtzeitig zu fassen. Er bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde.

§ 16 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold; oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungs­aufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungs­befugnisse sind zu beachten.

(2) Der Stiftungsbehörde ist unaufgefordert ein Jahres­abschluss vorzulegen.

§ 17 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungs­änderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 18 Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein sollte oder ihren steuerbegünstigten Gemeinnützigkeits- bzw. Mildtätigkeitsstatus gefährden sollte, wird dadurch die Geltung der Satzung im Übrigen nicht berührt. Es wird stattdessen eine der unwirksamen Bestandteile im Sinne und der materiellen Bedeutung nach möglichst nahe kommende andere Bestimmung gewählt, die den Auflagen und Wünschen der Stiftungsaufsichtsbehörde bzw. der zuständigen Oberfinanzdirektion entspricht. Derartige Änderungen dieser Satzung werden vom Stifter bereits hierdurch akzeptiert und genehmigt. Die Satzung ist entsprechend umzuschreiben.

Fassung vom 18. 8. 2026, F. Schaible