Satzung
Stiftung Frieden überall
Gemeinschaftsstiftung für Frieden und Gemeinwohl
Präambel
Die Stiftung folgt dem Anliegen, zu einem ganzheitlichen Frieden beizutragen. Sie verbindet die Förderung von Völkerverständigung, Gleichheit, Geschwisterlichkeit und Gerechtigkeit mit der Verantwortung für ein friedliches und nachhaltiges Verhältnis der Menschen zu Natur und Umwelt.
Die Stiftung versteht Frieden als eine Aufgabe, die Begegnung, Dialog, Bildung, wissenschaftliche Erkenntnis, soziale Verantwortung und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen erfordert. Sie handelt parteipolitisch unabhängig, in Achtung der Menschenwürde und im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
Grundlage des Denkens und Wegweisung für das Handeln waren bei der Gründung dieser Stiftung die Enzyklika „Laudato si“ von Papst Franzinskus vom 24. 5. 2015 und die Enzyklika „Magnifica Humanitas“ von Papst Leo XIV. vom 25. 6. 2026. Sie sollen der Geist dieser Stiftung bleiben. Eine Stiftung mit diesem Geist sei jedem Land der Erde gewünscht.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Verwaltung und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Frieden überall“. Sie kann den Untertitel „Gemeinschaftsstiftung für Frieden und Gemeinwohl“ führen.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie wird auf unbestimmte Zeit errichtet und ist keine kirchliche Stiftung.
(3) Sitz der Stiftung ist Bielefeld. Die Stiftung unterhält ihre Verwaltung im Inland.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerbegünstigte Zwecke und Zweckverwirklichung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Wissenschaft und Forschung, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe, der Entwicklungszusammenarbeit, des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten steuerbegünstigter Zwecke, des Wohlfahrtswesens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Hilfe für Flüchtlinge und Verfolgte sowie für andere in § 53 AO bezeichnete Personen, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes sowie des Tierschutzes.
(3) Die Förderung des demokratischen Staatswesens dient der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die Stiftung ist parteipolitisch unabhängig und verwendet keine Mittel zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung politischer Parteien oder einzelner politischer Interessen.
(4) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch eigene Projekte, Bildungsangebote, wissenschaftliche Studien und Forschungsvorhaben sowie deren Veröffentlichung, Fachveranstaltungen, Dialog- und Begegnungsformate, Maßnahmen der Friedensbildung und Konfliktprävention, die Entwicklung und Erprobung von Konzepten, gemeinnützige Hilfsmaßnahmen zugunsten hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, Umwelt-, Natur- und Klimaschutzprojekte, das Einwerben und die Weitergabe von Mitteln nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften sowie Kooperationen mit steuerbegünstigten Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und geeigneten Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
(5) Die Stiftung kann ihre Zwecke im Ausland nur im Rahmen der steuerrechtlichen Voraussetzungen verwirklichen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
(6) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig oder im gleichen Umfang verwirklicht werden. Bei nicht zweckgebundenen Mitteln sollen nach Deckung der Kosten und Bildung zulässiger Rücklagen die drei Friedensdimensionen – Frieden zwischen Staaten, Völkern und Religionen, Frieden und soziale Gerechtigkeit zwischen Menschen sowie Frieden zwischen Menschen und Natur und Umwelt – in der Regel angemessen und möglichst ausgewogen berücksichtigt werden. Dies gilt vorbehaltlich der jeweiligen Bedarfslage, der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeiten und der steuerrechtlichen Anforderungen.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung und Rücklagen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin oder der Stifter und deren oder dessen Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mittel sind grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Stiftung darf Rücklagen bilden und Mittel ihrem Vermögen zuführen, soweit dies nach den steuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 4 Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen
(1) Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es besteht aus Barvermögen sowie noch unverbrieften sog. „Friedens“-Aktien der Sozial-AG-Deutschland – gemeinnützig. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke grundsätzlich aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus den Mitteln, die nicht dem Grundstockvermögen zugewendet sind.
(3) Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen für die Verwirklichung der Satzungszwecke verwendet werden, soweit der dauernde Erhalt des Grundstockvermögens gewährleistet bleibt und steuerrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Fremdes Vermögen ist getrennt vom Vermögen der Stiftung zu verwalten und abzurechnen.
§ 5 Zustiftungen, Spenden und Stiftungsfonds
(1) Die Stiftung wirbt um Zustiftungen und Spenden und kann Zuwendungen jeder Art annehmen oder ablehnen. Zustiftungen sind Zuwendungen, die ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Spenden und sonstige Zuwendungen, die nicht ausdrücklich als Zustiftungen bestimmt sind, gehören zum sonstigen Vermögen.
(2) Zweckbindungen von Zuwendenden sind zu beachten, soweit sie mit dieser Satzung und dem Steuerrecht vereinbar sind. Unzulässige oder nicht erfüllbare Zweckbindungen können zurückgewiesen werden.
(3) Die Stiftung kann Stiftungsfonds als rechtlich unselbständige, zweckgebundene Vermögensmassen unter treuhänderischer Verwaltung errichten oder übernehmen. Voraussetzung ist eine schriftliche Fondsvereinbarung. Fondsvermögen und Erträge sind gesondert abzurechnen und ausschließlich nach der Fondsvereinbarung, dieser Satzung und den steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden.
(4) Die Stiftung kann die Verwaltung nicht rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, sofern deren Zweck mit der Steuerbegünstigung der Stiftung vereinbar und die Übernahme rechtlich zulässig ist.
§ 6 Organe
(1) Organe der Stiftung sind die Stifterversammlung, das Stiftungskuratorium und der Stiftungsvorstand.
(2) Die Schirmherrschaft nach § 7 ist kein Organ der Stiftung und verleiht keine Mitgliedschafts-, Vertretungs-, Weisungs-, Kontroll- oder Stimmrechte in einem Stiftungsorgan.
§ 7 Schirmherrschaft
(1) Die Stiftung kann eine Schirmherrin oder einen Schirmherrn gewinnen. Das Amt ist rein ideell und repräsentativ.
(2) Mit der Schirmherrschaft sind keine Organstellung, keine gesetzliche Vertretungsmacht, keine Rechte auf Teilnahme an Sitzungen und keine Weisungsbefugnis verbunden. Ein Anspruch auf Aufwandsersatz oder Vergütung besteht nicht, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes für belegte Auslagen vereinbart wird.
(3) Bestellung und Abberufung erfolgen durch übereinstimmenden Beschluss von Vorstand und Kuratorium. Als unverbindlicher Wunsch kann bei der Auswahl insbesondere die Gewinnung der jeweils amtierenden Botschafterin oder des jeweils amtierenden Botschafters des Heiligen Stuhls in Deutschland berücksichtigt werden. Eine Schirmherrschaft entsteht nicht kraft Funktion und begründet keine Rechte auf Organbesetzungen.
§ 8 Stifterversammlung
(1) Mitglied der Stifterversammlung wird jede natürliche oder juristische Person, die eine vom Vorstand angenommene Zustiftung von mindestens 10 Euro leistet. Jede Mitgliedschaft gewährt eine Stimme.
(2) Der Vorstand darf Zustiftern eine als „Friedensaktie“ bezeichnete Verbriefungsurkunde ausstellen, wenn es sich bei dieser um eine aus dem Grundstockvermögen stammende zuvor noch unverbriefte Aktie der Sozial-AG-Deutschland -gemeinnützig- handelt, dessen erlöster Geldbetrag anstatt der herausgegebenen Aktie nunmehr das Grundstockvermögen wieder auffüllt und erhöht.
(3) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitz des Kuratoriums mit einer Frist von 21 Kalendertagen in Textform einberufen. Hybride oder virtuelle Teilnahme ist zulässig, sofern die technische Durchführung sichergestellt und in der Einladung beschrieben ist.
(4) Die Stifterversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangt.
(5) Die Stifterversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform einschließlich elektronischer Abstimmungen sind zulässig, wenn kein Mitglied binnen einer vom Kuratorium gesetzten angemessenen Frist widerspricht. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
(7) Der Stifterversammlung obliegen die Wahl und Abberufung der Kuratoriumsmitglieder, die Entgegennahme des Berichts und des Jahresabschlusses, Empfehlungen an Vorstand und Kuratorium sowie die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre. Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Kuratorium angehören.
§ 9 Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus drei bis einundzwanzig natürlichen Personen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Stifterin oder den Stifter im Stiftungsgeschäft bestellt. Danach werden die Mitglieder durch die Stifterversammlung gewählt.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann das Kuratorium bis zur nächsten Stifterversammlung ein Ersatzmitglied kooptieren. Die Stifterversammlung entscheidet endgültig über die Besetzung für die verbleibende Amtszeit.
(4) Die Stifterversammlung kann ein Kuratoriumsmitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen. Eine Abberufung ohne wichtigen Grund bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder der Stifterversammlung.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung.
(6) Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand. Es bestellt und beruft die Mitglieder des Vorstands ab, genehmigt den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan, soweit ein solcher aufgestellt ist, beschließt über die Entlastung des Vorstands und erteilt die Zustimmung zu Geschäften von besonderer Bedeutung, soweit diese Satzung oder eine Geschäftsordnung dies bestimmt.
§ 10 Geschäftsgang des Stiftungskuratoriums
(1) Das Kuratorium hält mindestens eine Sitzung jährlich ab. Es wird durch den Vorsitz mit einer Frist von 14 Kalendertagen in Textform einberufen. Hybride oder virtuelle Sitzungen sind zulässig, wenn dies in der Einladung vorgesehen ist.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, darunter der Vorsitz oder die Stellvertretung, teilnehmen.
(3) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform mit angemessener Abstimmungsfrist gefasst werden.
(4) Interessenkonflikte richten sich nach § 84b BGB. Betroffene Mitglieder nehmen an Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Über Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 11 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis sieben natürlichen Personen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die ersten Mitglieder des Vorstands werden durch die Stifterin oder den Stifter im Stiftungsgeschäft bestellt. Danach werden die Mitglieder durch das Kuratorium bestellt und abberufen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestellt das Kuratorium ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine oder zwei Stellvertreter/innen soweit dies nicht bereits im Stiftungsgeschäft bestimmt ist.
(4) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten wovon eine Person entweder den Vorsitz oder dessen Stellvertretung inne haben muss. Vertretungsbeschränkungen wirken im gesetzlichen Rahmen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er setzt die Satzung und die Beschlüsse der Stiftungsorgane um, verwaltet das Vermögen, führt die Bücher, erstellt Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht, kann einen Wirtschaftsplan aufstellen und entscheidet über Förderungen und Projekte.
(6) Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung geben. Er kann Aufgaben in angemessenem Umfang einer Geschäftsführung, Mitarbeitenden oder Hilfspersonen übertragen; seine Verantwortung bleibt unberührt.
§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands
(1) Der Vorstand hält mindestens zwei Sitzungen jährlich ab. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorstand beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder, teilnehmen.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Interessenkonflikten besteht keine Stimmberechtigung. Über Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13 Ehrenamt, Haftung und Vergütung
(1) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz notwendiger und nachgewiesener Auslagen.
(2) Eine angemessene Vergütung für Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds darf nur aufgrund eines vorherigen Beschlusses des Kuratoriums gewährt werden. Eine angemessene Vergütung für Tätigkeiten eines Kuratoriumsmitglieds darf nur aufgrund eines vorherigen Beschlusses der Stifterversammlung gewährt werden. Die Vergütung muss steuerrechtlich zulässig sein; betroffene Personen wirken an Beratung und Beschlussfassung nicht mit.
(3) Bei unentgeltlicher oder höchstens pauschal vergüteter Tätigkeit haften Organmitglieder im Rahmen von § 84a BGB und § 31a BGB, soweit gesetzlich zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Mitglieder der Stifterversammlung erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Vergütung.
§ 14 Rechnungslegung, Wirtschaftsplan und Prüfung
(1) Der Vorstand hat eine ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten und innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit Vermögensübersicht sowie einen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen.
(2) Der Jahresabschluss und der Tätigkeitsbericht sind dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen und der Stifterversammlung zur Kenntnis zu geben. Ein Wirtschaftsplan kann aufgestellt werden.
(3) Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer prüfen sachlich die Rechnungslegung und berichten der Stifterversammlung. Gesetzliche Informations- und Vorlagepflichten gegenüber der Stiftungsbehörde bleiben unberührt.
§ 15 Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung und Umwandlung
(1) Satzungsänderungen sowie Zulegung, Zusammenlegung und Umwandlung richten sich nach den §§ 85 ff. BGB, dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen.
(2) Nicht prägende Satzungsänderungen bedürfen eines gemeinsamen Beschlusses von Vorstand und Kuratorium mit jeweils zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen sowie der Zustimmung der Stifterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Änderungen des Stiftungszwecks, erhebliche Zweckbeschränkungen und Änderungen prägender Regelungen über Name, Sitz, Art der Zweckerfüllung oder Verwaltung des Grundstockvermögens sind nur in den gesetzlichen Grenzen zulässig. Sie bedürfen eines Beschlusses von jeweils drei Vierteln aller Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums sowie der Zustimmung der Stifterversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Für Zulegung, Zusammenlegung und Umwandlung gelten die qualifizierten Mehrheiten nach Absatz 3 sowie die gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen. Sämtliche Änderungen werden erst nach der erforderlichen Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
(5) Vor einer steuerrechtlich relevanten Änderung soll eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamts eingeholt werden. Die Stifterin oder der Stifter soll zu Lebzeiten vor wesentlichen Änderungen angehört werden, sofern sie oder er erreichbar und geschäftsfähig ist.
§ 16 Auflösung und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Der Beschluss bedarf der Mehrheiten nach § 15 Absatz 3 sowie der erforderlichen Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung (IKG) an der Universität Bielefeld. Dieses hat es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung, der Entwicklungszusammenarbeit, von Wissenschaft und Forschung, der Bildung, der Wohlfahrtspflege sowie des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes zu verwenden.
§ 17 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht nach dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde in Kraft.
Bielefeld, 11. 9. 2026
Franz Schaible